Opfer zweiter Klasse - gutta cavat lapidem

Opferangehörige in Staatshaftungsfall erstmals zur Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung zugelassen

Marc Thommen *

Anmerkung zum Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170255 vom 24. April 2018 (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwalt­schaft): Im Gefolge einer Strafuntersuchung gegen das Ärzte- und Pflegepersonal des Universitätsspitals Zürich wegen mutmasslich fataler Behandlungsfehler lässt das Obergericht des Kantons Zürich eine Opferangehörige erstmals zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung zu. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Opfer, die von staatlichen Akteuren geschädigt wurden, keine zivilen, sondern bloss öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend machen können. Sie sollen deshalb nicht be­rechtigt sein, sich gegen Verfahrenseinstellungen zu wehren.

Zitiervorschlag: Marc Thommen, Opfer zweiter Klasse - gutta cavat lapidem, in: sui-generis 2019, S. 91

URL: sui-generis.ch/95

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.95

* Marc Thommen (marc.thommen[at]rwi.uzh.ch), Prof. Dr. iur. LL.M. (Cantab), ist Lehrstuhlinhaber für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des Wirtschafts- und Verwaltungsstrafrechts an der Universität Zürich. Herzlich zu danken habe ich RA Martina Jaussi, MLaw sowie RA Dr. iur. Christina Galeazzi für ihre luziden Inputs zum Manuskript. Verbleibende Unzulänglichkeiten gehen alleine auf mich.


I. Sachverhalt

Am 5. August 2015 wurde ein 78-jähriger Mann im Universitätsspital Zürich (USZ) wegen Leberkrebs operiert. In den frühen Morgenstunden des 20. August 2015 erlitt er einen Herzstillstand und als Folge davon einen schweren Hirnschaden. Noch vor Ende August 2015 verstarb er im USZ.

II. Verfahren

Die Tochter des Verstorbenen erstattete am 27. November 2015 Strafanzeige ge­gen das behandelnde Ärzte- und Pflege­personal des USZ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrläs­siger Tötung. Die Staatsanwaltschaft Zü­rich eröffnete am 2. Februar 2016 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. In der Folge holte sie ein rechtsmedizini­sches Gutachten ein. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die Staatsanwalt­schaft das Verfahren ein. Aufgrund des Gutachtens hätten keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Spi­talpersonals und folglich kein Verdacht auf ein strafbares Verhalten vorgelegen. Gegen diese Einstellung erhob die Toch­ter am 13. September 2017 Beschwerde.

Das Obergericht trat - mit nachfolgend zu besprechender Begründung (III.) - auf die Beschwerde ein. In der Sache teilte das Obergericht die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf Sorgfaltswidrigkeiten des Spitalpersonals vorlagen und wies die Beschwerde ab.

III. Erwägungen

1.1. Der Verstorbene ist Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO[1] […] Die Be­schwerdeführerin ist Tochter des Ver­storbenen und gehört als solche zum Kreis der nahen Angehörigen des Opfers im Sinn von Art. 116 Abs. 2 StPO.

1.2 Den Opferangehörigen stehen die gleichen Rechte wie dem Opfer zu, sofern sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO) […]. Die Opferangehörigen müssen eigene Zivilansprüche gegen den Straftäter geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in erster Linie Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR[2]) und Genugtuung (Art. 47 OR).

Im vorliegenden Fall steht eine mut­masslich begangene Straftat im Rahmen einer medizinischen Behandlung am Universitätsspital Zürich (USZ) zur Dis­kussion. Beim USZ handelt es sich um eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG[3]). Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. gegenüber ihren Organen und ge­genüber den in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben, das Gesetz vom 14. September 1969 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten zur Anwendung (§ 3 Haftungsgesetz[4]). Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 Haftungsgesetz). Demnach sind allfällige Forderungen der Beschwerdeführerin nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. […]

Dies führt zur Frage, ob den Opferange­hörigen, die anstelle einer zivilrechtli­chen eine öffentlich-rechtliche Forderung geltend machen, aufgrund des Wortlauts von Art. 117 Abs. 3 StPO die Berechtigung zur Anfechtung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungs­verfügung fehlt […].

1.3 Die Voraussetzung der Geltendma­chung von Zivilansprüchen wird auch zur Eingrenzung der Legitimation der Pri­vatklägerschaft zur Beschwerde in Straf­sachen ans Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG[5]) verwendet.[…] Zu den Beschwer­deberechtigten gehört u.a. die Privatklä­gerschaft, wobei für sie zusätzlich vo­rausgesetzt ist, dass sich der angefoch­tene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Macht die ge­schädigte Person anstelle von Zivilan­sprüchen öffentlich-rechtliche Forderun­gen aus Staatshaftung geltend, tritt das Bundesgericht, von Ausnahmen bei Ge­waltdelikten abgesehen […], auf die Be­schwerde nicht ein (BGer, Urteil 6B_1074/2017 vom 27.11.17 E. 2 […]).

In der Lehre wird diese restriktive Legi­timationspraxis kritisiert. Dagegen wird hauptsächlich vorgebracht, der Entscheid im Strafpunkt könne nicht nur auf Zivil­forderungen, sondern auch auf öffent­lich-rechtliche Haftungsansprüche der geschädigten Person gegen den Staat Auswirkungen haben […].

1.4 Diese Kritik lässt sich auf Art. 117 Abs. 3 StPO übertragen. Nach dieser Bestimmung haben die nahen Angehörigen eines Opfers Verfahrensrechte, wenn sie Zivilansprüche stellen. In diesem Fall sind sie ohne Weiteres legitimiert, Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfü­gungen mit strafprozessualer Beschwerde anzufechten. […] Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV[6]) ist daher nicht einzusehen, weshalb die nahen Angehörigen eines Opfers die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei einer zur Anzeige gebrachten Straftat in einem privaten Spital anfechten können, der kantonale Rechtsmittelweg gegen die Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ihnen dagegen versagt bleibt, wenn sich die mutmassliche Straftat in einem öffentlichen Spital ereignete. Für die betroffenen Angehörigen ist diese Unterscheidung schwer nachvollziehbar […]. Es liegt darin ein Element der Willkür […].

1.5 Bedeutsam ist in diesem Zusammen­hang auch das konventions- und verfas­sungsrechtlich garantierte Recht auf Leben (Art. 2 Ziff. 1 EMRK[7]) […]. Unter Abstützung auf diese Garantien bejahte das Bundesgericht in Fällen staatlicher Gewaltausübung ein rechtlich geschütztes Interesse der Betroffenen an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Beamten abgelehnt oder die Untersuchung eingestellt wurde (BGE 139 IV 121 E. 4.2 […]). Die Legitimation der geschädigten Person zur Beschwerde in Strafsachen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG wird in diesen Fällen direkt aus den konventions- und verfassungs­rechtlichen Garantien abgeleitet […].

Als weiteren Schritt anerkannte das Bundesgericht den Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung auch bei fahrlässig begangenen Tötungs­delikten (BGE 135 I 113 E. 2.1) […].

Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (Art. 2 Ziff. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) legt ebenfalls nahe, den Angehörigen eines Tötungsopfers Parteistellung und somit die Befugnis zur StPO-Beschwerde einzu­räumen, wenn sie öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend machen […].

1.6 Nach dem Gesagten ist die Legitima­tion der Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung […] zu bejahen. […] Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

IV. Anmerkungen

«Opfer zweiter Klasse», so bezeichnete Moritz Oehen in dieser Zeitschrift bereits vor mehr als drei Jahren die Opfer staat­licher Gewalt.[8] Er legte damals dar, dass die strafprozessualen Opferrechte stark divergieren, je nachdem, ob ein Fussgän­ger von einem Privatfahrzeug oder von einem Polizeiauto angefahren wird. Übertragen auf den vorliegenden Kon­text: Stirbt ein Patient unter dem Messer eines unsorgfältigen Chirurgen, dann macht es strafprozessual einen Unter­schied, ob dieser Chirurg seine Klinge im Dienste einer Privatklinik oder eines öffentlichen Spitals führte. Während Angehörige im ersten Fall durch alle Rechtsmittelinstanzen hindurch verlangen können, dass gegen den Arzt der Privatklinik eine Strafuntersuchung geführt wird, ist ihnen dies bei Ärzten von öffentlichen Spitälern verwehrt.

Dies ist die Quintessenz einer bundesge­richtlichen Rechtsprechung, welche in der Lehre schon seit Jahren kritisiert wird.[9] Wer Opfer von staatlicher Polizei­gewalt oder amtsärztlicher Unsorgfalt wurde, hat Pech gehabt. Nimmt die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus eine Untersuchung auf oder stellt sie eine solche ein, können das Opfer und seine Angehörigen letztlich keine Untersu­chung erzwingen. Die Türen zum Bun­desgericht bleiben ihnen in aller Regel verschlossen.[10] Begründet wird dies damit, dass Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft nur dann zur Be­schwerde in Strafsachen zulässt, wenn « der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus­wirken kann.» An einer solchen Auswir­kung auf zivilrechtliche Haftungsforde­rungen fehle es, wenn die Betroffenen nur nach öffentlich-rechtlichen Haf­tungsvorschriften entschädigt werden, wie dies bei der Schädigung durch staat­liche Akteure oftmals der Fall ist.[11]

Gegen diese Praxis wird im Wesentlichen eingewendet, dass sie von einem zu en­gen Verständnis der Haftungsforderun­gen ausgeht. Nicht nur Zivil-, sondern auch Staatshaftungsgerichte werden de facto durch strafrechtliche Entscheide beeinflusst.[12] Deshalb haben gerade auch die Opfer staatlicher Gewalt oder Un­sorgfalt ein rechtliches Interesse daran, Nichtanhandnahmen, Verfahrenseinstel­lungen und Freisprüche anfechten zu können.[13] Verwehrt man ihnen dieses Recht, macht man sie zu Opfern zweiter Klasse resp. behandelt sie ohne sachli­chen Grund ungleich.[14]

Das Obergericht des Kantons Zürich hat nun entschieden, dass diese strikte Ein­tretenspraxis zur Beschwerde in Strafsa­chen nicht gilt für StPO-Beschwerden von Opferangehörigen gegen Einstel­lungsentscheide der Staatsanwaltschaft.

Dem Entscheid ist im Ergebnis klar zu­zustimmen. Opferangehörige müssen sich gegen Verfahrenseinstellungen weh­ren können unabhängig davon, ob die mutmasslichen Schädiger zivil- oder öffentlich-rechtlichem Haftungsrecht un­terstehen. In der Begründung ist der Entscheid zu sehr auf die Rechte der Opferangehörigen fixiert (1.) und blendet damit die wichtige Vorfrage aus, ob sich die Betrof­fene überhaupt als Privatkläge­rin konstituieren konnte (2.). Erst wenn man dies nämlich mit der Rechtspre­chung und wohl noch herrschenden Lehre verneint, stellt sich die Frage, ob man die Interpretation der Zivilansprüche überdenken (3.) oder allenfalls die Legitimation zur Beschwerde erweitern muss (4.).

1. Rechte von Opferangehörigen

Ausgangspunkt der obergerichtlichen Erwägungen ist einerseits Art. 117 Abs. 3 StPO, wonach Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte wie dem Opfer zu­stehen, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Andererseits wird auf Art. 122 Abs. 2 StPO abgestellt, wonach die Ange­hörigen von Opfern ihre Zivilklage dann adhäsionsweise in das Strafverfahren einbringen können, wenn sie eigene Zi­vilansprüche haben (in casu Versorger­schaden und Genugtuung). Dies führe zur Frage, ob den Opferangehörigen, die anstelle einer zivilrechtlichen eine öffent­lich-rechtliche Forderung geltend machen, die Berechtigung zur Anfechtung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung fehlt.

Von diesem Punkt aus entwickelt das Obergericht seine berechtigte Kritik an der bundesgerichtlichen Interpretation der Zivilansprüche, ohne jedoch auf die Vorfrage einzugehen, ob sich Opferangehörige überhaupt als Privatklägerinnen konstituieren können.

2. Konstituierung als Privatklägerin

Überzeugender wäre es gewesen, wenn das Obergericht zuerst zur Frage Stellung genommen hätte, ob die Tochter des Verstorbenen sich gültig als Privatklägerin konstituiert hatte. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist vorliegend der wegen Leberkrebs operierte Patient (Art. 115 Abs. 1 StPO). Weil er im Gefolge der Operation verstarb, bestand der Verdacht, dass er Opfer einer Straftat wurde (Art. 116 Abs. 1 StPO). Seine Tochter ist Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Sie hat deshalb das Recht, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren,[15] wobei das «und» hier so zu verstehen ist, dass die Angehörige Strafklage nur erheben kann, wenn sie zugleich eigene Zivilforderungen geltend macht.[16] Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO: «Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.» Es ist deshalb zu prüfen, ob die Tochter sich gültig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hatte:

Für die Konstituierung als Strafklägerin reicht die blosse Strafanzeige bekanntlich nicht,[17] vielmehr muss im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO der Wille zum Ausdruck gebracht worden sein, dass die verantwortliche Person verfolgt und be­straft werde. Vorliegend ist wohl davon auszugehen, dass die Tochter nicht nur den Umstand, dass (mutmasslich) eine Straftat begangen wurde zur Anzeige bringen wollte, sondern sie auch die Verfolgung und Bestrafung derjenigen Personen im Blick hatte, welche ihres Erachtens für den Tod ihres Vaters verantwortlich waren. Es ist also davon auszugehen, dass sie sich als Strafklägerin konstituieren wollte. Dies kann sie aber wie gesehen nur, wenn sie sich zugleich gültig als Zivilklägerin konstituiert hat.

Für die Zivilklage ist vorausgesetzt, dass adhäsionsweise privatrechtliche Ansprü­che geltend gemacht werden, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).[18] Keine adhäsionsfähigen Forderungen im Sinne dieser Bestimmung sind nach ständiger Rechtsprechung und wohl noch h.L. öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung.[19] Folgt man dieser Interpretation, dann hätte sich die Tochter im vorliegenden Fall nicht als Zivilklägerin konstituieren können. Denn wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, richten sich allfällige Forderungen gegen das involvierte Medizinalpersonal des USZ nach dem kantonalen öffentlich-rechtlichen Haftungsgesetz. Weil Art. 117 Abs. 3 StPO die Zivil- und Strafklägerposition zudem untrennbar miteinander verknüpft, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass sich die Tochter gar nicht als Privatklägerin hätte konstituieren können. Ohne den Status als Privatklägerin war sie nicht Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Weil nach Art. 322 Abs. 2 StPO nur die Parteien die Einstellungsverfügung anfechten können, war sie nicht zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert.

Aus dieser Situation gibt es nun zwei Auswege: Entweder man hinterfragt die dem Ausschluss von der Zivilklage zugrundliegende Interpretation der Zivil-ansprüche (3.) oder man erweitert die Legitimation zur Beschwerde gegen Einstellungsentscheide auf weitere Betroffene (4.).

3. Interpretation der Zivilansprüche

Mit Blick auf den zu beurteilenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob Opferangehörige, die keine Zivilforderungen i.e.S. haben, sich als Privatklägerinnen konstituieren können. Darüber hinaus strahlen die folgenden Überlegungen aber auch auf alle durch staatliches Handeln geschädigten Personen aus. Betroffen sind also auch direkte Opfer staatlicher Gewalt und Unsorgfalt sowie Geschädigte staatlicher Vermögensdelikte. Sie alle haben nach der herkömmlichen Diktion nämlich keine Zivilansprüche i.e.S.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Regelungen des Bundesgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung anzuschauen: Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO kann die Geschädigte in der Zivilklage adhäsionsweise privatrecht­liche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden. Die Begriffe werden nach herkömmlicher Leseart synonym interpretiert als Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.[20] «Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur werden vom Strafrichter nicht beurteilt.»[21]

Gegen eine solche Interpretation ist aus grammatikalischer Sicht nichts einzuwenden. In der Tat verstehen Juristen unter den Begriffen «Zivilansprüche» resp. «privatrechtliche Ansprüche» solche, die ihren Ursprung im Zivilrecht haben. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Gesetzgeber tatsächlich nur Ansprüche aus dem Zivilrecht meinte, als er die Regelungen in Art. 81 BGG und Art. 119 StPO aufstellte.

Ein Blick in die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dass zwar hart darum gerungen wurde, ob die sog. einfachen Geschädig­ten[22] zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen seien,[23] die bundesgerichtliche Differenzierung zwischen zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftungsforderun­gen war jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Thema, weder bei den Beratungen zu Art. 81 BGG noch bei denjenigen zu Art. 119 StPO.[24] Die Lektüre der Materialien legt vielmehr den Schluss nahe, dass dem Gesetzgeber nicht bewusst war, dass mit den Betroffenen von staatlicher Gewalt und hoheitlicher Unsorgfalt eine ganze Opferkategorie schon damals von der Beschwerde ausgeschlossen war und es auch nach neuem Recht bleiben würde.[25]

Systematisch sind die Bestimmungen zur Privatklägerschaft von Art. 118 ff. StPO eingebettet in das 3. Kapitel zu den Ge­schädigten- und Opferrechten (Art. 115 ff. StPO), in welchem gleich zu Beginn klargestellt wird, dass als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in sei­nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Für die Qualifikation als Opfer wird sodann auf die Intensität dieser unmit­telbaren Verletzung abgestellt: Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Weder für die Geschädigten- noch für die Opferstellung wird somit danach differenziert, in welcher Qualifikation der Schädiger gehandelt hat. Ob der Schädi­ger ein Privater oder eine Person mit Be­amten- oder Behördenstatus war, spielt keine Rolle. Entscheidend ist lediglich die direkte Schädigung. Auch die syste­matische Sichtweise spricht somit dage­gen, von staatlichen Akteuren geschä­digten Personen weniger Rechte einzu­räumen.

Das gleiche Resultat legt auch eine ver­fassungskonforme Auslegung nahe. So­wohl die Verfassungsbestimmung zur Opferhilfe als auch das Opferhilfegesetz wurden geschaffen, um Zivilforderungen von Opfern direkt im Strafverfahren be­urteilen zu können.[26] Den Opfern sollten weitere Verfahren erspart bleiben.[27] Ge­nau diesem Ziel widerspricht die Praxis, Opfer staatlicher Gewalt- oder Fahrläs­sigkeitsdelikte systematisch in ein sepa­rates Staatshaftungsverfahren zu verwei­sen.[28]

Schliesslich sprechen teleologische Er­wägungen für eine weite Beschwerdele­gitimation der Privatklägerschaft. Hierzu muss man sich die Frage stellen, weshalb die Privatkläger im Normalfall, d.h. bei Schädigungen durch private, nach Zivil­recht haftende Täter, zur Beschwerde gegen Freisprüche, Einstellungen und Nichtanhandnahmen legitimiert sind. Hier ist die Antwort, dass trotz Art. 53 OR, wonach ein strafrechtlicher Freispruch für das Zivilgericht nicht bindend ist, selbst das Bundesgericht davon ausgeht, dass der Zivilrichter «faktisch an den Strafentscheid gebunden ist».[29] Kein Zivilgericht wird ohne triftigen Grund einen gerichtlichen Freispruch ignorieren. Noch weniger wird es eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme oder Einstellung übergehen, weil hier die Hürden noch höher sind. Während das Strafgericht im Zweifel freisprechen muss, hat die Staatsanwaltschaft in dubio pro duriore Anklage zu erheben. Sie darf also nur einstellen, wenn mit Sicherheit kein Tatbestand erfüllt ist.[30]

Das Anfechtungsrecht hat also den Sinn, die Entschädigungschancen der Privat­klägerin zu wahren. Sie muss verhindern können, dass durch den Strafentscheid Fakten geschaffen werden, welche ihren Entschädigungsanspruch schmälern. Wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat, besteht die Gefahr einer solchen Be­einflussung durch den Einstellungsent­scheid unabhängig davon, ob sich der Entschädigungsanspruch nach zivilem oder öffentlichem Haftungsrecht beur­teilt. Das zeigt sich besonders deutlich im Kanton Zürich, wo Staatshaftungsan­sprüche durch die gleichen Zivilgerichte beurteilt werden wie die Haftungsan­sprüche aus dem Privatrecht.[31]

Eine umfassende Interpretation der ein­schlägigen Bestimmungen bestätigt so­mit die obergerichtliche Schlussfolge­rung, dass die Begriffe «Zivilansprüche» (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) und «privatrechtliche Ansprüche» (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) auch auf Staats­haftungsansprüche auszudehnen sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Tochter des Verstorbenen sich als Privat­klägerin konstituieren und in dieser Ei­genschaft die Verfahrenseinstellung an­fechten konnte (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Bedeutung dieses Ergebnisses geht jedoch weit über die Opferangehörigen hinaus. Wenn man solche Forderungen unabhängig von ihrem Rechtsgrund im Zivil- oder öffentlichen Recht als Haftungsforderungen interpretiert, dann können sich alle Perso­nen, die von staatlichen Akteuren geschädigt wurden, als Privatklägerinnen konstituieren und als solche Beschwerde gegen Einstellungsentscheide führen.

4. Legitimation zur Beschwerde

Die Auslegung der Begriffe «Zivilansprü­che» und «privatrechtliche Ansprüche» hat gezeigt, dass Geschädigte, Opfer und deren Angehörige sich auch als Privat­klägerinnen sollen konstituieren können, wenn ihnen alleine öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche offenstehen. Obwohl das Bundesgericht eingeräumt hat, dass «nachvollziehbare Gründe» für eine sol­che Interpretation sprechen, fühlt es sich de lege lata an den «klaren Wortlaut» gebunden.[32] Zumindest für die StPO-Be­schwerde besteht hier auf den ersten Blick noch ein Ausweg: Unter der Über­schrift ‚Legitimation der übrigen Par­teien' bestimmt Art. 382 Abs. 1 StPO: «Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen». Obwohl das Gesetz von «Partei» spricht, besteht Einigkeit, dass der Begriff umfassend zu verstehen ist. Nicht nur Beschuldigte, Staatsanwaltschaften oder Privatkläge­rinnen sollen zum Rechtsmittel zugelas­sen sein, sondern jedermann, der be­schwert ist.[33]

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass selbst wenn man die Tochter des Verstorbenen nicht als Privatklägerin einstufen wollte, sie als «durch Verfah­renshandlungen beschwerte Dritte» (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) zur Beschwerde zuzulassen ist, weil sich der Einstellungsentscheid auf ihre Staatshaftungsansprüche auswirkt. Über diesen konkreten Fall hinaus, könnten alle von staatlichen Akteuren unmittelbar geschädigten Personen als «übrige Parteien» zur Beschwerde gegen Einstellungen und Nichtanhandnahmen zugelassen werden. Das Gleiche gilt selbstredend auch für die Anfechtung gerichtlicher Freisprüche.

Bei näherem Hinsehen erweist sich diese Lösung jedoch aus drei Gründen als we­niger überzeugend: Erstens zeigt allein schon die Bezeichnung als «übrige» Parteien, dass die Betroffenen immer noch Opfer zweiter Klasse sind. Zweitens wären diese Personen dann immer noch von der Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen, weil hier nicht Art. 382 StPO, sondern Art. 81 BGG anwendbar ist. Wie das Obergericht zu Recht betont, wird damit das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt.[34] Drittens schliesslich geht die oben vorgeschlagene Lösung weit über die Beschwerdelegitimation hinaus. Indem die Betroffenen als Privatkläger zugelassen werden, können sie nicht nur Rechtsmittel erheben, sondern von allem Anfang an als gleichberechtigte Parteien an der Untersuchung teilnehmen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitwirken.

V. Fazit

Zusammenfassend wurde gezeigt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kan­tons Zürich vom 24. April 2018 wichtig und richtig war. Für Opferangehörige ist es schlicht nicht nachvollziehbar, wes­halb sie eine Einstellung anfechten kön­nen, wenn eine nahestehende Person durch einen privatrechtlich agierenden Arzt getötet wurde, ihnen hingegen die Hände gebunden sind, wenn sich der gleiche Vorfall in einem öffentlichen Spital ereignet hat. Zu diesem Resultat gelangte die Rechtsprechung in einer am Wortlaut klebenden Interpretation der «Zivilansprüche». Es wurde gezeigt, dass alle übrigen Auslegungselemente dafür sprechen, den Begriff der Zivilansprüche in einem weiteren Sinne als Haftungsan­sprüche zu interpretieren. Im Ergebnis bedeutete dies, dass Personen, die von staatlichen Akteuren unmittelbar ge­schädigt werden, sich als Privatkläger konstituieren und als solche durch alle Instanzen Rechtsmittel gegen Nichtan­handnahmen, Einstellungen und Frei­sprüche ergreifen können. Das Gleiche gilt auch für die Opferangehörigen nach Art. 117 Abs. 3 StPO.

Dass die von der Rechtsprechung ge­troffene Differenzierung unsachgemäss ist, wurde unterdessen auch in Bern erkannt. Insbesondere der damalige Nationalrat Mauro Poggia hat sich bereits 2012 für dieses Anliegen stark gemacht. In seiner Initiative 12.463 vom 11. Sep­tember 2012 wurde verlangt, Art. 118 StPO dahingehend zu ergänzen, dass An­gehörige verstorbener Opfer sich als Pri­vatklägerschaft konstituieren können, selbst wenn sie gegen den Täter keine Zivilklage erheben können. Seine Initiative 12.492 vom 11. Dezember 2012 verlangte, das Beschwerderecht im bundesgerichtlichen Verfahren zu erweitern auf Privatkläger mit öffentlich-rechtlichen Forderungen. Beiden parlamentarischen Initiativen wurde Folge gegeben.[35]

Ob das erste Anliegen, alle Opfer und Geschädigten gleich zu behandeln, in der revidierten Strafprozessordnung aufge­nommen wird, ist derzeit noch offen. Der Entwurf soll Mitte 2019 vorgelegt wer­den.[36] Die zweite parlamentarische Initiative wurde im Entwurf zum revidierten Bundesgerichtsgesetz leider nicht umgesetzt.[37] Ganz im Gegenteil wird im Entwurf - man muss sagen: schon wieder - versucht, das Rad der Zeit zurück­zudrehen und die Legitimation der Pri­vatklägerschaft generell einzuschränken. Es bleibt zu hoffen, dass sich das Parla­ment davon unbeeindruckt zeigen und das Beschwerderecht im Bundesgerichts­gesetz sowie die Parteistellung in der Strafprozessordnung im dargestellten Sinne ausdehnen wird auf Privatkläger, deren Haftungsforderungen betroffen sind.[38]

Seit über einem Jahrzehnt schreibt eine wachsende Zahl von AutorInnen gegen die Einteilung von Opfern in zwei Klas­sen an.[39] Gutta cavat lapidem non vi sed saepe cadendo.[40] Steter Tropfen höhlt be­kanntlich jeden Stein. Die Gemäuer des Zürcher Obergerichts hat die Kritik an der Interpretation der Zivilforderungen bereits durchdrungen, nun bleibt als letzter harter Brocken die Festung auf dem Mon Repos zu knacken. Erste Anzeichen für einen möglichen Meinungsum­schwung hat das Bundesgericht bereits durchblicken lassen, indem es einräumte, dass «nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, den Privatkläger unabhängig der Rechtsnatur seines allfälligen Entschädigungsanspruchs zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen» sich aber letztlich - wer will ihm das übel nehmen? - durch den «klaren Wortlaut» von Art. 81 BGG gebunden sah.[41] Nun stellt sich die Frage, wer sich zuerst bewegt, der Bundesgesetzgeber oder das Bundesgericht.



[1] Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)

[2] Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220)

[3] Gesetz vom 19. September 2005 über das Universitätsspital Zürich (USZG; LS 813.15).

[4] Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (LS 170.1).

[5] Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).

[6] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

[7] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).

[8] Moritz Oehen, Opfer zweiter Klasse: Opfer staatlicher Gewalt und die Beschwerde in Strafsachen, in: sui-generis 2015, S. 34 ff.

[9] Omar Abo Youssef, Die Legitimation des Geschä­digten zur Beschwerde in Strafsachen - Zugleich Bemerkungen zu BGE 136 IV 29, BGE 136 IV 41 und BGer, Urteil v. 15.4.2010, 6B_127/2010, in: forumpoenale 5/2010, S. 313 ff.; Heinz Aemiseg­ger, Zur Umsetzung der Schweizerischen Straf­prozessordnung, in: Angela Cavallo/Eliane Hie­stand/Felix Blocher/Irene Arnold/Beatrice Kä­ser/Milena Caspar/Ingo Civic, Liber Amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 251 ff., 260 f.; Viktor Lieber, Anmerkung zu Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Entscheid vom 12.10.2012 i.S. X. c. Obergericht des Kantons Zü­rich (1B_355/2012), Praxis 102 (2013), Nr. 1; Gi­usep Nay, Recht haben und Recht bekommen vor Bundesgericht, in: Marcel Alexander Niggli/José Hurtado Pozo/Nicolas Queloz (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 453 ff., 460 ff.; Etienne Vogel, Ungleiche Verkehrsopfer, in: NZZ v. 26.5.2010, Nr. 118, 18; Stefan Keller/Hans Wiprächtiger, Beschwerde in Strafsachen, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl., Basel 2014, § 3 N 3.46 ff.; Oehen (Fn. 8), S. 35 ff.; Charlotte Scho­der, Geschädigte, Opfer und Angehörige mit Staatshaftungsansprüchen. Gelegenheit zur Klä­rung und Verbesserung ihrer strafprozessualen Stellung im Zuge der Revision von BGG und StPO, in: Jusletter 17. Dezember 2018; sowie meine Kritik in: Die Opfer staatlicher Gewalt vor Bundesgericht, in: Marianne Heer/Stefan Heim­gartner/Marcel Alexander Niggli/Marc Thom­men (Hrsg), Toujours agité - jamais abattu, Fest­schrift für Hans Wiprächtiger, Basel 2011, S. 87 ff., 89 ff. und in: Basler Kommentar Bundesge­richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubüh­ler (Hrsg.), 3. Aufl., Basel 2018 (fortan zit.: BSK BGG3 -Bearbeiter/in), Art. 81 N 39 ff.

[10] Zu den Ausnahmen Oehen (Fn. 8), S. 37 ff.

[11] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2016 vom 10. Februar 2017 E. 1.2 m.H.a. die noch un­ter altem Verfahrensrecht ergangenen BGE 131 I 455 E. 1.2.4 und BGE 128 IV 188 E. 2.2: «1.2. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zi­vilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müs­sen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsions­weise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG […]».

[12] Oehen (Fn. 8), S. 42.

[13] Schoder (Fn.9), Rz. 12

[14] Vogel (Fn. 9), 18.

[16] Implizit BGE 139 IV 89 E. 2.2. i.f. («Autrement dit, le proche de la victime ne peut se constituer partie plaignante que s'il fait valoir des préten­tions civiles propres dans la procédure pénale»), explizit Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Schwei­zerische Strafprozessordnung / Jugendstrafpro­zessordnung (StPO/JStPO), 2. Aufl., Basel 2014 (fortan zit.: BSK StPO2-Bearbeiter/in), Art. 115 N 11 («…vorausgesetzt, sie machen eigene privatrechtliche Ansprüche (etwa aus Art. 45 Abs. 3, Art. 47 OR) adhäsionsweise geltend… Die Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage für eigene Ansprüche ist ihnen verwehrt»).

[17] BSK StPO2-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 118 N 7 («Nicht als Konstituierung gilt - zumindest bei Offizialdelikten - die Strafanzeige, mit welcher die Behörde über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts informiert wird»).

[18] Eingehend Christina Galeazzi, der Zivilkläger im Strafbefehls- und abgekürzten Verfahren, Diss. Zürich 2016, S. 54 ff.

[19] BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 m.H.a. BGE 131 I 455 E. 1.2.4; BGE 128 IV 188 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1; BSK StPO2-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 119 N 10; Bettina Alexandra Tanner, Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine Grenzen, Diss. Zürich 2018, S. 67.

[20] BGE 141 IV 1 E. 1.1. («Constituent de telles prétentions celles qui sont fondées sur le droit civil et doivent en conséquence être déduites ordi­nairement devant les tribunaux civils»).

[21] Tanner (Fn. 19), S. 67.

[22] Damit sind unmittelbar deliktsbetroffene Perso­nen gemeint, die keinen Opferstatus haben, also nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psy­chischen Integrität beeinträchtigt wurden. Bei­spiele sind etwa bestohlene oder betrugsgeschä­digte Personen.

[23] Eingehend zur Gesetzgebungsgeschichte BSK BGG3-Thommen, Art. 81 N 24 ff.

[24] S.a. Parlamentarische Initiative Nr. 12.492 von Mauro Poggia vom 11. Dezember 2012, Zulassung zum Bundesgericht. Beseitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern («Eine solche Ungleichbehandlung ist ungerechtfertigt und wurde vom Parlament sicherlich nicht beabsichtigt»).

[25] Vgl. etwa Eidgenössisches Justiz- und Polizeide­partement, Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Straf­prozessordnung, Bern, Juni 2001, S. 82 ff.; Bot­schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess­rechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2005 1085), 1171 ff.; in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) vom 10. September 2008 (BBl 2008 8125), 8182 f., wo es darum ging, die durch die Strafprozessord­nung eingeführte Erweiterung der Beschwerdele­gitimation der als Privatklägerschaft konstituier­ten einfachen Geschädigten wieder rückgängig zu machen, hat der Bundesrat nicht einmal erwähnt, dass in den hier diskutierten Fällen sogar die Opfer von der Beschwerde ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt auch für die Parlamentsdebatte, vgl. Sitzung des Ständerats vom 1. März 2010, Geschäftsnummer 08.066 (AB 2010 S 3), 8 f. und Sitzung des Nationalrats vom 3. März 2010, Ge­schäftsnummer 08.066 (AB 2010 N 117), 122 ff.; diese Einschätzung, dass dem Bundesgesetzgeber die bundesgerichtliche Differenzierung zwischen Opfern privater und öffentlicher Akteure nicht klar vor Augen steht, trifft auch auf die jüngste BGG-Revision zu: Botschaft zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 15. Juni 2018 (BBl 2018 4605), 4615 ff.

[26] Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) und zu einem Bundesbeschluss über das Europäi­sche Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 961), 962; umfassend zur Entwicklung der Opferrechte Felix Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Habil. Bern 2006, S. 1 ff.

[27] Siehe etwa Botschaft zur Volksinitiative «zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen» vom 6. Juli 1983 (BBl 1983 III 869), 882.

[28] Vgl. Parlamentarische Initiative Nr. 12.463 von Mauro Poggia vom 11.9.2012, Privatklägerschaft im Strafprozess. Schliessung einer Gesetzeslücke («Indem es also zwei Kategorien von Angehörigen gibt, entsteht eine Ungleichheit, die sich keineswegs rechtfertigen lässt und die sogar gegen die Idee des Strafrechts verstösst, das zum Ziel hat, den Opfern ein einfaches und effizientes Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Personen, die eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen haben, auch rechtlich belangen zu können»); BSK BGG3-Thommen, Art. 81 N 39 («Eine Verweisung der Opferansprüche in ein Staatshaftungsverfahren widerspricht der ratio legis nur schon deshalb, weil das Opfer ein separates zweites Verfahren anstrengen muss»).

[29] BGE 120 IV 44 E. 6; BGE 120 Ia 101 E. 2e; BSK BGG3-Thommen Art. 81 N 21c m.w.H.

[30] ZHK StPO2-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 16.

[31] § 19 f. Haftungsgesetz.

[32] Urteil des Bundesgerichts 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.1.

[33] Botschaft (Fn. 25; BBl 2005 1085), 1308 («Absatz 1 enthält keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibe­griff ist im Sinn der Artikel 102 und 103 zu ver­stehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den an­deren am Verfahren beteiligten Personen die Be­schwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können»); BGE 139 IV 78 E. 3.1 («La no­tion de partie visée à l'art. 382 CPP doit être comprise au sens des art.104 et 105 CPP»); s. auch Art. 105 Abs. 2 StPO.

[34] Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170255 vom 24. April 2018 E. 1.4:«Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleich­heitsgebots (Art. 8 BV) ist daher nicht einzuse­hen, weshalb die nahen Angehörigen eines Opfers die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei einer zur Anzeige gebrachten Straftat in einem privaten Spital anfechten können, der kantonale Rechtsmittelweg gegen die Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ihnen dagegen versagt bleibt, wenn sich die mutmassliche Straftat in einem öffentlichen Spital ereignete».

[35] Parlamentarische Initiative Nr. 12.463 (Fn. 28), Parlamentarische Initiative Nr. 12.492 (Fn. 24): «Eine solche Ungleichbehandlung ist unge­rechtfertigt und wurde vom Parlament sicherlich nicht beabsichtigt».

[36] Mündliche und an dieser Stelle zu verdankende Auskunft vom 21. Januar 2019 von Dr. iur. Peter Goldschmid, Fürsprecher, der beim Bundesamt für Justiz für die Revision der Strafprozessord­nung zuständig ist.

[37] Botschaft (Fn. 25; BBl 2018 4605) 4615 ff.; zum Entwurf der Änderung des Bundesgerichtsgeset­zes (BGG) siehe BBl 2018 4663 ff.

[38] Der Nationalrat hat die Gelegenheit bereits verpasst, für die Beschwerde ans Bundesgericht Gleichheit zu schaffen. In der Sitzung vom 13. März 2019 hat er Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 E-BGG diskussionslos angenommen (Amtl. Bull. NR noch nicht verfügbar).

[39] Nachweise oben Fn. 9.

[40] Wörtlich: Der Tropfen höhlt den Stein nicht durch Kraft, sondern durch stetiges Fallen (ei­gene Übersetzung).

[41] Urteil des Bundesgerichts 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.1.