Grenzen der Dublin-Haft von Familien im Fokus des Bundesgerichts

Autor/innen

  • Sarah Progin-Theuerkauf Universität Fribourg
  • Salome Schmid Universität Fribourg

DOI:

https://doi.org/10.21257/sg.36

Abstract

Am 26. April 2017 entschied das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid (BGE 2C_1052/2016 vom 26. April 2017) zur Dublin-Haft, dass die separate Inhaftierung von Mitgliedern einer afghanischen Familie sowie die Fremdplatzierung der betroffenen Kinder das in Artikel 8 EMRK garantierte Recht auf Familienleben verletzt habe. Die Inhaftierung des Ehepaares im Kanton Zug liess sich zudem laut Bundesgericht nur «knapp» nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäss Artikel 3 EMRK qualifizieren. Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung, da es für zukünftige Fälle von Dublin-Haft (und auch für alle anderen Fälle ausländerrechtlicher Administrativhaft) die Weichen stellt. Nun steht fest, dass eine Trennung von Familien aufgrund der Inhaftnahme der Eltern nur in äussersten Ausnahmefällen angeordnet werden kann.

Autor/innen-Biografien

Sarah Progin-Theuerkauf, Universität Fribourg

Assoziierte Professorin für Europarecht und europäisches Migrationsrecht

Forschungsschwerpunkte:
Europäisches und schweizerisches Asylrecht
Internationales Flüchtlingsrecht
Grundfreiheiten des AEUV
Unionsbürgerschaft
Schengen & Dublin
Freizügigkeitsabkommen CH-EU

Salome Schmid, Universität Fribourg

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Europarecht und europäisches Migrationsrecht und im NCCR-On the move, Universität Fribourg.

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Veröffentlicht

2017-11-23

Ausgabe

Rubrik

Migrationsrecht | droit des migrations | diritto della migrazione | migration law